PREISLISTE
für Pflege und Vollversorgung pro Tag [€].
Pflegesatz | Unterkunft | Verpflegung | Investitionskosten | Ausbildungsumlage | PK / Monat | |
---|---|---|---|---|---|---|
Pflegegrad 2 | 82,63 | 12,77 | 15,04 | 26,91 | 2,52 | 770,00 |
Pflegegrad 3 | 98,80 | 12,77 | 15,04 | 26,91 | 2,52 | 1262,00 |
Pflegegrad 4 | 115,66 | 12,77 | 15,04 | 26,91 | 2,52 | 1775,00 |
Pflegegrad 5 | 123,23 | 12,77 | 15,04 | 26,91 | 2,52 | 2005,00 |
EEE (Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil): 57,31 € / Tag
Zusatzleistungen (Einzelzimmerzuschlag): 13,00 € / Tag
Bei Abwesenheit, z.B. Kur, Krankheit, Urlaub: Tagessatz abzgl. 25% (ausgeschlossen Zusatzleistungen und Investitionskosten)
Seit dem 01.01.2024 reduziert sich für Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 der Eigenanteil an den Pflegebedingten Aufwendungen (=Pflegesatz pro Tag) einschließlich der Ausbildungsumlagen durch einen von der Pflegekasse zu zahlenden Zuschlag. Die finanzielle Entlastung ist gestaffelt und bemisst sich nach der Dauer des Aufenthaltes in einem Pflegeheim. Die Entlastung beträgt bei einem Aufenthalt von
- bis zu 12 Monaten 15 %
- mehr als 12 Monaten 30 %
- mehr als 24 Monaten 50 %
- mehr als 36 Monaten 75 %
Die Kosten der vollstationären Pflege in Pflegeheimen sind grundsätzlich in verschiedene Positionen unterteilt:
- Pflegesatz: Mit ihm werden die Pflege und soziale Betreuung finanziert.
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Auf besonderen Wunsch: Zusatzleistungen (besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung oder zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen)
Der Pflegesatz wird nach Pflegegraden differenziert. Die Pflegekasse übernimmt dabei den für den jeweiligen Pflegegrad geltenden Leistungsbetrag. Dabei handelt es sich um Pauschalbeträge für die Kosten der Pflege und der sozialen Betreuung. Ein Teil der Pflegekosten kann dabei aus diesem Zuschuss finanziert werden.
Der Anteil am Pflegesatz, der über den Leistungsbetrag der Pflegekasse hinaus geht, muss vom Bewohner selbst getragen werden. Für die Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 ermittelt das Pflegeheim dabei einen sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE). Bewohner mit Pflegegrad 2 zahlen für die Pflege in einem Pflegeheim damit genau so viel wie Bewohner desselben Pflegeheims mit Pflegegrad 5. Zwischen verschiedenen Pflegeheimen kann der EEE hingegen variieren.
Zur Unterstützung der Ausbildung in der Pflege und um auch in Zukunft genügend Fachpersonal zu haben, wurde vom Gesetzgeber die sogenannte Ausbildungsumlage eingeführt. Mittels dieser beteiligen sich die Bundesländer, die Kranken- und Pflegeversicherung, die Krankenhäuser und die Pflegeeinrichtungen an der Finanzierung der Ausbildung. Dabei wird landesweit jährlich festgelegt, welche Beträge das Pflegeheim seinen Bewohnern pro Tag als Umlage in Rechnung stellen darf. Der Kostenbestandteil wird im Rahmen des Pflegesatzes abgerechnet. Das Pflegeheim behält diese Gelder nicht, sondern leitet sie an die jeweilige Stelle im Land weiter.
Darüber hinaus fallen im Heim Kosten für Unterkunft und Verpflegung an. Diese sogenannten Hotelkosten sowie Kosten für frei wählbare Zusatzleistungen sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung die Kosten für die Pflege über- steigen, darf das Geld der Pflegeversicherung auch für die Bezahlung der Unterkunft und Verpflegung verwendet werden. Die Investitionskosten der Einrichtung muss der Pflegebedürftige selbst bezahlen, soweit diese Kosten nicht durch öffentliche Fördermittel, die je nach Bundesland und Einrichtung unterschiedlich hoch sein können, gedeckt sind. Die anderen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind für Pflegegrade 2 bis 5 gleich.
Die Kosten der pflegebedingten Aufwendungen (Pflegesatz) sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden gemeinsam von den Pflegeeinrichtungen und den Kostenträgern (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) im Voraus vereinbart.
Reicht das Einkommen/Vermögen der Pflegebedürftigen nicht aus, übernehmen die Träger der Sozialhilfe bei Bedürftigkeit die Kosten auf Antrag.
Beispielhafte Modellrechnung (Pflegegrad 2, bezieht seit 15 Monaten Leistungen der vollstationären Pflege):
Pflegekosten | 2.590,26€ |
Zuschuss der Pflegekasse (Sachleistungsbetrag) | -770,00€ |
Eigenanteil an den Pflegekosten | 1.820,26€ |
Zuschlag der Pflegekasse zur Begrenzung des Eigenanteils (30 Prozent) | -546,08€ |
Verbleibender Eigenanteil an den Pflegekosten | 1.274,18€ |
Unterkunft | 388,46€ |
Verpflegung | 457,52€ |
Investitionskosten | 818,60€ |
Vom Pflegebedürftigen zu tragende Gesamtkosten | 2.938,77€ |
Vgl. bpa-Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., bpa-Information rund um die Pflege, Januar 2024